Kauf

Beim Kauf der Geräte ist darauf zu achten, dass nur zertifizierte, also mit Prüfsiegeln versehene, Geräte angeschafft werden. Das VDS-Siegel (Verband der Sachversicherer) ist hierbei der Beweis, dass das Gerät die Anforderungen der DIN EN 14676 erfüllt. Nach der DIN 14676-1 werden 3 Bauweisen von Rauchmeldern unterschieden: ohne Ferninspektionsmöglichkeit, mit teilweiser Ferninspektionsmöglichkeit, mit vollständiger Ferninspektionsmöglichkeit. Die DIN 14676-2 enthält die Anforderungen an diejenigen Dienstleister, die Rauchmelder installieren und warten.

Verpflichtung zur Wartung

Wenn die Anbieter der Rauchmelder reine Händler sind, verfügen sie regelmäßig über keinerlei Montage- und Wartungsorganisation. Hierbei ist zu beachten, dass die meisten Landesbauordnungen lediglich die Verpflichtung zur Wartung als solche anordnen, jedoch regelmäßig keine ausdrücklichen Adressaten benannt werden.

Eindeutig geregelt ist dies allerdings in Nordrhein-Westfalen in § 49 Abs. 7 BauO-NW. Die Wartung obliegt hier dem unmittelbaren Besitzer. Den Eigentümer trifft die Wartungspflicht nur dann, wenn er sie bereits vor Geltung der Einbaupflicht, also vor dem 1.4.2013 selber übernommen hat. Beschließen nun die Wohnungseigentümer, dass die Wartung von Rauchwarnmeldern im Sondereigentum durch den jeweiligen Wohnungseigentümer durchgeführt wird, ist der entsprechende Beschluss nichtig, wenn eben der betreffende Wohnungseigentümer diese Pflicht gerade nicht vor dem Stichtag 1.4.2013 übernommen hatte.[1]

[1] AG Langenfeld, Urteil v. 6.4.2016, 64 C 76/15; AG Bottrop, Urteil v. 18.9.2015, 20 C 25/15.

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