Der Mieter ist nach einem Beschluss des LG Hamburg auch zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet, da es allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters liegt, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder oder für Modelle ohne diese Qualifikation entscheidet. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme (§ 555b BGB), die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden.

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