Das ist vom Eigentümer/Vermieter zu veranlassen:

  • Rauchwarnmelder einbauen: Mit dem Mieter müssen Termine abgestimmt und mindestens jeweils 1 Rauchwarnmelder (nach Produktnorm DIN EN 14604) nach den Mindestanforderungen der DIN-Norm 14676 in den betroffenen Räumen eingebaut werden. Das sind in der Regel die Schlafräume, die Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.

    Der Einbau muss in der Deckenmitte erfolgen, mindestens 50 cm von der Wand entfernt. Die Umgebung des Rauchwarnmelders muss auf einen halben Meter frei sein, sodass dort keine Möbel oder sonstigen Gegenstände aufgestellt werden dürfen.

  • Funktion überprüfen (Wartung): Die Funktionsprüfung der Geräte ist nach der jeweiligen Bedienungsanleitung, mindestens aber 1-mal im Jahr durchzuführen. Die Eintrittsöffnungen für Rauch müssen frei sein, der Melder darf keine Beschädigungen aufweisen, sonst ist er zu ersetzen. Die Batterien sind erforderlichenfalls auszutauschen, das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren. Zusätzlich ist ein Probealarm durchzuführen.
  • Störungen beseitigen: Tritt eine Störung auf, muss schnellstmöglich reagiert und die Störung beseitigt werden.

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