Ohne Erfolg! Die Entscheidung sei ordnungsmäßig. Die Wohnungseigentümer seien befugt gewesen, den Beschluss aus dem Jahr 2018 aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensfehlerfrei. Es entspreche außerdem ordnungsmäßiger Verwaltung, die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern den Wohnungseigentümern zu überlassen. Adressat der Einbauverpflichtung sei der einzelne Wohnungseigentümer. Eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a. F. nur bestanden, wenn die Einbauverpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer getroffen hätte, woran es fehle, wenn es – wie im Fall – in einer Anlage wenigstens ein Teileigentum gebe. Zwar könnten die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Fall die Pflicht zuweisen, Rauchwarnmelder einzubauen und zu warten. Den Wohnungseigentümern stehe insoweit aber Ermessen zu.

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