Leitsatz

Die Frage, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lässt sich nicht einheitlich beantworten.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG; § 511 ZPO

 

Das Problem

Das AG Bad Homburg weist die Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers K gegen den Beschluss, einen Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrückstellung, die jährlichen Überwachungskosten über die Abrechnung zu bezahlen, zurück. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung verwirft das LG Frankfurt a.M. durch Beschluss als unzulässig. Das Landgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Nach eigenem Vortrag sei K nur in Höhe von 216 EUR beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen. Es liege kein Zulassungsgrund vor. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dagegen wendet sich K mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will.

 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Die Rechtsbeschwerde sei zwar statthaft. Zulässig sei sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. So liege es nicht.
  2. Richtig sei, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordere, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen seien und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung könne ferner darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliege. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt habe. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig sei, sei im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetze lediglich die an sich – ex post – gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und sei wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden (Hinweis auf BGH v. 6.10.2011, V ZB 72/11, NJW-RR 2012 S. 82 Rn. 6).
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Eine Berufung in WEG-Sachen ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    § 511 ZPO. Statthaftigkeit der Berufung

    (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

    1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
    2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte. Maßgebend für die Beschwer des Berufungsklägers (oder Widerklägers) ist sein individuelles vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.

  2. Die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der gezwungen wird, sich kostenmäßig am Einbau und der jährlichen Überprüfung von Rauchwarnmeldern zu beteiligen, dürfte regelmäßig nicht sehr hoch sein. Es ist daher vorstellbar, dass die Frage, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, kostenmäßig zu beteiligen, vielfach anders beantwortet wird.

Was ist für den Verwalter wichtig?

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird (BGH v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14). Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

 

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