Leitsatz

  1. Rauchwarnmelder sind jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie – wie vorliegend – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind
  2. Wartung der Rauchwarnmelder als gemeinschaftliche Instandhaltungsmaßnahme
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 14 Nr. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; § 49 Landesbauordnung Schleswig-Holstein

 

Kommentar

  1. Rauchwarnmelder sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 WEG jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie – wie vorliegend – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind (h.M.). Es geht hier um Teile des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen; sie sind dann nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. In Schleswig-Holstein ist nach § 49 der Landesbauordnung der Einbau verpflichtend vorgeschrieben und dient dem Bestand und der Sicherheit des gesamten Gebäudes und auch dem Brandschutz.
  2. Damit besteht auch für einen Wartungsvertrag der Rauchmelder Beschlusskompetenz der Gemeinschaft im Sinne einer Instandhaltungsmaßnahme nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; es geht hier um die Erhaltung des bestehenden Zustands, wobei auch pflegende oder vorsorgende Maßnahmen erfasst sind. Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 LBO SH entgegen, da diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht der Regelung der Kompetenzverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft dient, sondern allein die baupolizeiliche Verpflichtung regelt.
  3. Eine Verpflichtung, mehrere Kostenvoranschläge für einen Wartungsvertrag einzuholen, besteht nicht ausnahmslos; vielmehr gilt eine solche Pflicht regelmäßig vor größeren Arbeiten und Instandsetzungsvorhaben, wozu die vorliegenden Wartungsmaßnahmen wohl nicht zu zählen sind. Die Gemeinschaft ist hier nicht dermaßen schutzbedürftig, dass eine weitere Kostenkontrolle über Angebote von Fachfirmen notwendig ist. § 21 Abs. 4 WEG ist damit für die Übertragung der Befugnisse zum Abschluss des Vertrags mit einer Wartungsfirma nicht verletzt.
 

Link zur Entscheidung

AG Kiel, Urteil v. 15.9.2010, 118 C 175/10

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