Leitsatz

Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit dem Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche volljähriger nicht privilegierter Kinder und des geschiedenen Ehegatten in einem verschärften Mangelfall auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Abänderung der Verpflichtung des Klägers auf Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte. Der Kläger war neben seiner geschiedenen Ehefrau den sechs gemeinsamen Kindern sowie einem weiteren im Jahre 2004 geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Bei den gemeinsamen Kindern handelte es sich um eine Minderjährige, zwei privilegierte Volljährige und drei nicht privilegierte volljährige Kinder. Die Beklagte erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 400,00 EUR, von dem ihr nach Abzug von Krankenversicherung, Werbungskosten und Erwerbsanreiz 206,83 EUR verblieben.

Der Kläger erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 3.779,75 EUR. Der Unterhalt für die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder belief sich auf insgesamt 1.104,00 EUR und für die nicht privilegierten Volljährigen auf 1.282,00 EUR. Damit verblieben dem Kläger nach Abzug eines Erwerbsanreizes 1.194,64 EUR.

Der Kläger begehrte die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass er ab Klagezustellung keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Gegen ihn erging klageabweisendes Versäumnisurteil, das nach Einspruch aufrechterhalten wurde.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers, die sich als nicht erfolgreich erwies.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG stand der Beklagten weiterhin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Der Kläger sei nach den vorgelegten Einkommensnachweisen in der titulierten Höhe auch leistungsunfähig.

Das OLG lehnte einen Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen für die volljährigen nicht privilegierten Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs der Beklagten ab. Zwar seien auch diese Ansprüche grundsätzlich ehe- und damit auch bedarfsprägend. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der berechtigte Ehegatte nicht den auch dem verpflichteten Ehegatten zustehenden Selbstbehalt ggü. dem volljährigen Kind von derzeit 1.100,00 EUR verwirklichen könne, da anderenfalls die in § 1609 BGB geregelte Rangfolge der Unterhaltsansprüche unterlaufen würde.

Die Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts würde dazu führen, dass der angemessene Bedarf der Beklagten nicht mehr gedeckt wäre. Dabei könne die Beklagte auch nicht auf einen notwendigen Selbstbehalt von 770,00 EUR verwiesen werden, da auch dem Kläger ggü. dem Anspruch der volljährigen Kinder der erhöhte Selbstbehalt von 1.100,00 EUR zustehe und der grundsätzlich gleiche Bedarf der Eheleute zu berücksichtigen sei.

Tituliert sei für die Beklagte ein Aufstockungsunterhalt i.H.v. 838,00 EUR. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Abänderungsklage wies das OLG zurück, da die Beklagte mit den titulierten 838,00 EUR und den von ihr selbst erwirtschafteten 206,83 EUR unter dem ermittelten Bedarf von 1.100,00 EUR bleibe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010, 10 UF 273/09

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