vom 30. März 1992

in der Fassung vom 4. Dezember 2008

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der Fassung vom 1. September 1992, 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003 und dem 26. Mai 2003 (RTV) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wieder in Kraft gesetzt.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 2 und Abs. 5 SokaSiG2.

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