Für Arbeitnehmer, die vom Verfahrenstarifvertrag erfasst sind, gelten die entsprechenden Urlaubsregelungen dieses Rahmentarifvertrages und des Verfahrenstarifvertrages; das Bundesurlaubsgesetz (BUrIG) findet gemäß § 13 Abs. 2 BUrlG für diese Arbeitnehmer keine Anwendung.
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