Es gilt der Grundsatz, dass der Vermieter einen Räumungstitel gegen jeden Besitzer der Wohnung benötigt.[1]

Hat der Vermieter einen Titel gegen den Mieter und ergibt sich bei der Vollstreckung, dass sich die Mietsache im Besitz eines Dritten befindet, so benötigt der Vermieter einen Räumungstitel gegen den Dritten. In diesem Fall kann der Vermieter beantragen, dass der Dritte durch einstweilige Verfügung zur Räumung verpflichtet wird.

 
Wichtig

Kenntnis des Vermieters vom Mitbesitz

Voraussetzung ist, dass der Dritte den Besitz ohne Kenntnis des Vermieters erlangt hat.[2] Dies muss der Vermieter glaubhaft machen.

Fraglich kann sein, ob es für die Kenntnis des Vermieters genügt, wenn er weiß, dass sich in der Wohnung weitere Personen aufhalten, oder ob er darüber hinaus deren Rechtsstellung als Besitzer kennen muss. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt unklar. Ebenso ist unklar, ob der Vermieter den Besitzer namentlich kennen muss. Dafür könnte sprechen, dass der Vermieter nur solche Personen auf Herausgabe in Anspruch nehmen kann, die er namentlich kennt. Schließlich ist an jene Fälle zu denken, in denen sich eine Person als Nachfolgebesitzer geriert (z. B. als Untermieter), der gegenüber dem Vermieter seine Identität verschweigt.

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