Leitsatz

Ist der Mieter aufgrund eines Räumungstitels bereits ausgezogen, kann eine einstweilige Verfügung auf Räumung gegen die in der Wohnung verbliebenen Lebensgefährtin des Mieters nicht ergehen.

 

Fakten:

Der Vermieter beantragt den Erlass einer einstweiligen Räumungsverfügung gegen die Lebensgefährtin des Mieters, der ausgezogen war, nachdem ihm wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt und er auf Räumung verklagt worden war.

Für eine Räumungsvollstreckung muss der Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebenspartner lauten. Das hatte der Vermieter versäumt. Dabei ist unerheblich, dass die Lebensgefährtin nicht Vertragspartei des Mietverhältnisses war. Die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung darf nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Lebensgefährtin in der Wohnung verblieb, ohne Mieterin zu sein, begründet noch keine verbotene Eigenmacht. Verbotene Eigenmacht kann nämlich nur der unmittelbare Besitzer geltend machen. Dieser ist im Mietverhältnis der Mieter, denn er soll die Mieträume nutzen dürfen. Der Vermieter ist nur mittelbarer Besitzer, er kann Besitzbeeinträchtigungen nicht geltend machen. Der Vermieter genießt Besitzschutz nur bei verbotener Eigenmacht gegenüber dem Mieter. Hier hatte der Mieter seiner Lebensgefährtin den (Mit-)Besitz selbst gestattet, eine verbotene Eigenmacht scheidet insoweit also aus. Durch die Räumung ist der Vermieter auch nicht wieder unmittelbarer Besitzer geworden, denn mit der Räumung durch den Mieter hatte die Lebensgefährtin den unmittelbaren Alleinbesitz an den Mieträumen erlangt, während der Vermieter den unmittelbaren Besitz nicht ausüben kann. Allein die Fortsetzung des bisherigen Mitgebrauchs stellt dem Vermieter gegenüber keine selbständige, neue Besitzentziehung dar.

 

Link zur Entscheidung

AG Menden (Sauerland), Beschluss vom 22.01.1999, 4 C 23/99

Fazit:

Das Gesetz schützt den Mieter vor Räumung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Dabei stellt es auf den unmittelbaren Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume ab und nicht allein auf die Vertragsverhältnisse. Es bleibt dem Vermieter in solchen Fällen daher nichts anderes übrig, als auf Räumung zu klagen.

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