Gegen ein amtsgerichtliches Räumungsurteil ist die Berufung zulässig, wenn sich der Mieter in erster Linie gegen den Räumungsausspruch und hilfsweise gegen die Versagung oder gegen eine zu knapp bemessene Räumungsfrist wendet.

Wendet sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung oder eine zu knapp bemessene Räumungsfrist, so ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen (gerechnet ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung) eingelegt werden.[1]

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