5.1 Rechtsmittel des Mieters

Gegen ein amtsgerichtliches Räumungsurteil ist die Berufung zulässig, wenn sich der Mieter in erster Linie gegen den Räumungsausspruch und hilfsweise gegen die Versagung oder gegen eine zu knapp bemessene Räumungsfrist wendet.

Wendet sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung oder eine zu knapp bemessene Räumungsfrist, so ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen (gerechnet ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung) eingelegt werden.[1]

5.2 Rechtsmittel des Vermieters

Hat der Mieter gegen das Räumungsurteil Berufung eingelegt, kann der Vermieter im Wege der Anschlussberufung den Wegfall oder die Verkürzung der Räumungsfrist beantragen.

Stattdessen – und in den übrigen Fällen – kann der Vermieter sofortige Beschwerde einlegen, wenn er sich gegen die Gewährung oder eine zu lang bemessene Räumungsfrist wendet. Die Beschwerdefrist beträgt auch hier 2 Wochen (gerechnet ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung).

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