Die Verkürzung einer Räumungsfrist[1] setzt voraus, dass sich die für die Fristbemessung maßgeblichen Umstände nach Erlass der Entscheidung geändert haben oder dass nach Erlass der Entscheidung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer eine Verkürzung der Räumungsfrist gerechtfertigt erscheint. Die Umstände können

  • in der Person des Vermieters (z. B. erhöhte Dringlichkeit des Bedarfs),
  • in der Person des Mieters (z. B. Zahlungseinstellung) oder
  • in den allgemeinen Verhältnissen (z. B. Verbesserung der Wohnungsmarktsituation)

liegen. Ebenso kommt eine Verkürzung in Betracht, wenn nach Erlass der Entscheidung bekannt wird, dass sich der Mieter die Räumungsfrist durch falschen Tatsachenvortrag erschlichen hat.

 
Achtung

Beweislast trägt Vermieter

Die für die Verkürzung maßgebenden Umstände muss der Vermieter vortragen und beweisen.

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