Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen worden, kann der Antragsteller Urteilsergänzung nach § 321 ZPO verlangen.[1] Daneben ist (wahlweise) die sofortige Beschwerde zulässig (s. Abschn. 5.1).

Die Möglichkeit der Urteilsergänzung besteht, wenn der Räumungspflichtige den Räumungsfristantrag fristgemäß gestellt hat, hierüber aber weder im Tenor noch in den Gründen entschieden worden ist.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner unter Angabe von Gründen eine bestimmte Mindestfrist beantragt und das Gericht lediglich eine kürzere Frist gewährt, ohne sich mit den vom Schuldner vorgetragenen Gründen zu befassen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Gericht die Räumungsfrist nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen gewährt hat.

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