Wohnraum ist weit zu fassen: Es ist jeder Raum betroffen, der nicht zu beruflichen, sondern zum dauernden Aufenthalt, insbesondere zum Schlafen genutzt wird.[1]

Wird der Wohnungsnutzer zur Räumung verurteilt, so kann das Gericht im Urteil auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist bewilligen.[2] Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Mietverhältnis bestanden hat. Die Vorschrift des § 721 ZPO ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn der Wohnungsnutzer die Wohnung aufgrund einer Leihe oder eines dinglichen Wohnrechts in Besitz gehabt hat.

Es ist nicht erforderlich, dass dem Erlass des Räumungstitels ein gerichtliches Verfahren vorausging, sodass die Vorschrift des § 721 ZPO auch dann eingreift, wenn die Räumung vom Insolvenzverwalter gemäß § 109 InsO oder vom Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 93 ZVG betrieben wird.[3]

[1] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 721 Rn. 3.
[3] LG Mannheim, ZMR 1968 S. 55; LG Münster, MDR 1965 S. 212.

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