Nach der Bestimmung des § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Mieter auf seinen Antrag eine Räumungsfrist gewähren. Auch ohne entsprechenden Antrag kann das Gericht dem Mieter von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Entsprechend der "Ziehfrist" nach der außerordentlichen fristlosen Kündigung muss dem Mieter auch nach verlorenem Räumungsrechtsstreit die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Ersatzwohnung zu finden.

Die Bestimmung des § 721 ZPO ist ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Für Geschäftsraummietverhältnisse gilt sie nicht. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Ggf. kann dem Mieter von Geschäftsraum allerdings Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden.

Mischmietverhältnis

Überwiegt bei einem Mischmietverhältnis die gewerbliche Nutzung, kann eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht gewährt werden.[1] Hieraus folgt spiegelbildlich, dass Räumungsschutz nach § 721 ZPO dann in Frage kommt, wenn die Wohnnutzung beim Mischmietverhältnis überwiegt.

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