Obsiegt der Vermieter, kann er sich aus der hinterlegten Sicherheit befriedigen. Unterliegt er, hat er die Sicherheit freizugeben und ist dem Mieter zum Ersatz für den im Zusammenhang mit der Stellung der Sicherheit entstandenen Schaden verpflichtet. Ein Schaden kann z. B. in Zinsverlusten oder Gebühren für die Stellung der Sicherheit bestehen. Es kann jedoch auch ein zusätzlicher Schaden etwa in Form einer erforderlichen Zwischenfinanzierung in Betracht kommen.

 

Prozessuale Alternativen prüfen

Macht der Vermieter nur Räumung geltend, kann er wegen der Zahlungsrückstände und etwaiger Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Räumung die Vorteile des Urkundenverfahrens nutzen.

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