Rn 18

WEigtümer und die GdW (BGH ZMR 19, 514 Rz 5; ZMR 10, 780) können nach §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe erhalten. Die Rechtsverfolgung durch die GdW liegt im allgemeinen Interesse, wenn weder sie selbst noch sämtliche WEigtümer die Kosten aufbringen können (BGH ZMR 19, 514 Rz 11). Kann die GdW darlegen, dass ihr kein Darlehen in der erforderlichen Höhe gewährt würde und keiner der WEigtümer in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, liegen die Voraussetzungen nach § 116 S 1 Nr 2 ZPO vor (BGH ZMR 19, 514 Rz 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge