Rn 5
Es ist Sache des Präsidiums eines AG, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen verteilt und ob es eine spezielle Sachgebietszuständigkeit vorsieht. Wenn die Zuständigkeit für eine gegen mehrere Streitgenossen gerichtete Klage auseinanderfällt, kann eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr 3 ZPO getroffen werden (BGH NZM 14, 669 [BGH 03.07.2014 - V ZB 26/14] Rz 5; NJW-RR 11, 589 [BGH 09.12.2010 - V ZB 190/10] Rz 13). Ob an dem örtlich zuständigen AG die Abteilung für WEG-Sachen zuständig ist, ist eine gerichtsinterne Frage der Geschäftsverteilung (Karlsr ZMR 14, 232).
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