Rn 5

Wird ein Wohnungseigentum verwaltet (zB Insolvenz-, Nachlass- oder Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker), ist der jew Verw iSd Gesetzes WEigtümer und kann zB klagen (ggf neben dem WEigtümer), ist zu verklagen (ggf neben dem WEigtümer), schuldet Hausgeld oder kann Beschl – soweit seine Verwaltungsbefugnis berührt ist (str) – mitfassen.

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