Rn 3

Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags kann der Verw die GdW ausnw nur aufgrund eines Beschl der WEigtümer vertreten. Notwendig ist neben dem Beschl der WEigtümer, dass die GdW einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verw aufgrund eines Ermächtigungsbeschl muss dem GBA in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist entspr § 26 IV zu erbringen. Der Beschl ist vom GBA solange als gültig zu betrachten, bis er durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (s.a. München ZWE 17, 93).

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