Rn 1

Die GdW ist Grundrechtsträgerin (BGH NJW 13, 2687 Rz 7). Sie ist von den WEigtümern (Vor §§ 1–49 Rn 1) und der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) zu unterscheiden. Der Zweck der GdW besteht nach § 18 I darin, das gemE zu verwalten. Dazu hat sie ua:

  • sich um die Erhaltung des gemE zu kümmern;
  • schuld- (§ 14 I Nr 1) und sachenrechtlich (§ 9a II iVm § 1004 BGB) gegen Störungen des gemE vorzugehen;
  • nach § 9a II die sich aus dem gemE ergebenden Rechte sowie solche Rechte der WEigtümer auszuüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und die entspr Pflichten wahrzunehmen;
  • die auf das gemE bezogenen Verträge mit Dritten zu schließen (BGH ZMR 18, 777 Rz 16), zB mit dem Verw, Rechtsanwälten, Werkunternehmern oder mit den Trägern der Daseinsvorsorge; Verträge vor Entdeckung der GdW sind entspr auszulegen (BGH NZM 14, 81 [BGH 19.07.2013 - V ZR 109/12] Rz 15; NJW 12, 1948 [BGH 22.03.2012 - VII ZR 102/11] Rz 21);
  • das Gemeinschaftsvermögen zu halten.
 

Rn 1a

Die WEigtümer haben keine Möglichkeit, einen weiteren Zweck zu vereinbaren und/oder die Zwecke zu erweitern. Es besteht auch grds keine Möglichkeit, die Aufgaben auf eine andere Stelle zu verlagern.

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