Rn 35

Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG 11, 1352, 1354; ZIP 11, 909; ZIP 11, 914; ZIP 11, 1657). Dementsprechend werden nach hM auch Eigenleistungen eines WEigtümers und andere Leistungen zwar auf seine Haftung voll angerechnet, Eigenleistungen, die ein anderer WEigtümer erbringt, zwar auf dessen Quotenhaftung, auf die Haftung anderer aber nicht. Diese Sichtweise widerspricht dem Grundsatz der Akzessorietät und ist abzulehnen.

 

Rn 36

Für die Haftung nach Veräußerung ordnet § 9a IV 1 Hs 2 die entspr Anwendung des § 160 HGB an. Für Einwendungen und Einreden treffen § 9a IV 2, 3 Anordnungen.

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