Rn 22

Ist SonderE unmittelbar und direkt (Rn 20) ›mitbetroffen‹, zB bei einer Störung, kann insoweit nur der WEigtümer als Sondereigentümer handeln. Dass zugleich auch das gemE betroffen ist, schmälert den Schutz des Sondereigentümers aus § 1004 I 1, 2 BGB nicht (BGH ZMR 22, 570 Rz 11; ZMR 22, 487 Rz 14; ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Entspr gilt für den Anspruch eines WEigtümers auf Abwehr einer Störung eines dinglich wirkenden SNRs (BGH ZMR 22, 230 Rz 9; s.a. NZM 21, 97 Rz 15). Das SNR kann dem Berechtigten Rechte verleihen, die weiter reichen als diejenigen, die einem Besitzer und Miteigentümer üblicherweise zustehen (BGH NZM 21, 97 [BGH 26.11.2020 - V ZB 151/19] Rz 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge