Rn 25

Die GdW übt nach § 9a II Fall 3 solche Rechte der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (so bereits BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 15, 2874 Rz 12; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Es muss sich grds um ein Recht handeln, das sämtliche WEigtümer betrifft (s.a. BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 16, 1735 Rz 10; NZM 15, 43 Rz 7).

 

Rn 26

Bei der Annahme der Erforderlichkeit ist Zurückhaltung geboten (BGH NJW 15, 2874 Rz 12). Erforderlichkeit kann nur bejaht werden, wenn nach einer Abwägung das Interesse an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grds vorrangige Interesse der WEigtümer, ihre Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegt (BGH NJW 15, 2874 Rz 13). Dabei ist mit Blick auf die Erfordernisse der Rechtsklarheit und der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine typisierende Betrachtung geboten (BGH NJW 15, 2874 [BGH 24.07.2015 - V ZR 167/14] Rz 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge