Rn 14

§ 8 III ist entspr anwendbar, wenn der Teilungsvertrag aus objektivierter Erwerbersicht strukturell einer Aufteilung gem § 8 gleichkommt (BGH ZMR 21, 595 Rz 16). Dies ist der Fall, wenn nach den Gesamtumständen dieselben gegenläufigen Interessen wie bei einer Aufteilung durch einen Bauträger bestehen (BGH ZMR 21, 595 Rz 18). Das ist insb dann anzunehmen, wenn das Gebäude im Zug der Aufteilung errichtet oder grundlegend saniert und jedenfalls ein Teil der Rechte veräußert werden soll (BGH ZMR 21, 595 Rz 18).

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