Rn 11

Werdender WEigtümer ist, wer 1. gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, 2. durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und dem 3. der Besitz an den zum SonderE gehörenden Räumen übergeben wurde.

 

Rn 12

Beim Anspruch muss es sich nicht um einen solchen aus einem Bauträgervertrag handeln (s.a. BGH ZMR 20, 673 Rz 10). § 8 III ist unabhängig davon, ob der Vertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer anwendbar. Es macht auch keinen Unterschied, wann der Besitz übergeben wurde, wann der Anspruch auf Übertragung entsteht und wann die Vormerkung eingetragen wurde (s.a. BGH ZMR 20, 673 Rz 11 ff).

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