Rn 4

Die Teilungserklärung wird mit der Eintragung in das Grundbuch bzw mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam (BGH ZMR 17, 70 Rz 17; aA BGH NJW 20, 610 Rz 23: Eingang beim GBA). Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie keinerlei materiell-rechtliche Wirkung (BGH ZMR 17, 70 Rz 17). War das Grundstück Eigentum von Bruchteilseigentümern, setzt sich dieses an den Wohnungs- bzw Teileigentumsrechten fort (KG NotBZ 15, 148 [KG Berlin 06.01.2015 - 1 W 369/14]). Zur Entstehung der Gemeinschaft s Vor §§ 1–49 Rn 13. Solange es keine Gemeinschaft gibt, bleiben sachenrechtlich gemE und SonderE Idee: Erst wenn es mehrere Eigentümer gibt, lassen sie sich unterscheiden.

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