Rn 2
Für jeden Miteigentumsanteil ist gem § 7 I 1 idR ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt anzulegen. Gem § 7 V gelten für die Teileigentumsgrundbücher die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entspr. Miteigentumsanteile sind als zahlenmäßiger Bruchteil gem § 47 GBO zu bezeichnen (§ 3 I lit a WGV); zur Größe der Bruchteile s § 3 Rn 8.
Rn 3
§ 7 II aF, wonach Ausnahmen von § 7 I erlaubt waren, wurde durch Art 4 VI des Gesetzes zur Einführung eines Datengrundbuches mWv 9.10.13 aufgehoben (BGBl I 3719). Soweit von der Ausnahme Gebrauch gemacht wurde, waren eigene Blätter anzulegen.
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