Rn 24

§ 5 II schließt es nicht aus, an Flächen oder Fluren, die den Zugang zum gemE gewähren, ein SNR zu vereinbaren (BGH NJW 91, 2909, 2910 [BGH 05.07.1991 - V ZR 222/90]). Allerdings muss vereinbart werden, dass die WEigtümer die Fläche oder den Raum für einen Zugang zum gemE mitgebrauchen dürfen (s.a. München ZWE 19, 263 Rz 13).

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