Rn 22
Über den Wortlaut hinaus ist § 5 II zu entnehmen, dass bestimmte Räume – nämlich solche, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – gemE sind (Rn 11).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen