Rn 11

Die neuen materiell-rechtlichen Regelungen dürfen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschl angewandt werden, die vor dem 1.12.20 gefasst wurden (BGH ZMR 22, 60 Rz 7; NJW-RR 21, 1239 Rz 15; NZM 21, 692 Rz 5).

 

Rn 12

Wenn die WEigtümer Beschl auf der Grundlage von Beschl-Kompetenzen gefasst haben, die ihnen das bis zum 30.11.20 geltende WEG eingeräumt hatte, die aber nicht mehr bestehen, können Maßnahmen darauf nicht mehr gestützt werden. Soweit die Beschl bereits gefasst worden waren, auf ihnen aber noch keine Maßnahme fußt, ist das WEG in seiner geltenden Fassung jew als ein gesetzliches Verbot zu verstehen (BRDrs 168/20, 49). Für Beschl zu den Mängelrechten gegen den Bauträger gilt dies nicht (BGH v 1.2.23 – VII ZR 887/21, Rz 1; NJW 23, 217 Rz 30 ff; Nürnbg ZMR 22, 809; s.a. Ddorf ZWE 22, 406 Rz 24 ff; München ZWE 22, 353 Rz 26).

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