Rn 36

Hat ein WEigtümer einen Anspruch auf einen konkreten Beschl, ist die Kostengrundentscheidung idR nach § 91 I 1 ZPO zu treffen. Ist hingegen eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist § 92 II Nr 2 ZPO entspr anzuwenden (BRDrs 168/20, 90). Vorstellbar und im Einzelfall sinnvoll ist es dann, dass das Gericht für außergerichtliche und gerichtliche Kosten differenziert. Vorstellbar ist auch eine Kostenteilung oder eine Kostenaufhebung entspr § 92 I 1 ZPO.

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