Rn 42

Nach § 44 II 3 sind ›mehrere Prozesse‹ zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Gemeint sind mehrere Rechtsstreitigkeiten, die denselben Beschl und also denselben Streitgegenstand betreffen (BRDrs 168/20, 94). Daher ist auch eine Feststellungsklage, die geltend macht, ein Beschl sei mit anderem Inhalt oder gar nicht gefasst worden, mit einer Anfechtungs- oder anderen Feststellungsklage zu verbinden. Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, bei dem eine Beschl-Klage die Hauptsache wäre, gilt nichts anderes. Auf die Zulässigkeit der Beschl-Klagen kommt es nicht an. Hat ein WEigtümer nur einen Teil eines einheitlichen Beschl angefochten, handelt es sich nur insoweit um denselben Streitgegenstand und muss auch nur tw verbunden werden. Eine Verbindung kann sogar unterbleiben, wenn sich die andere Beschl-Klage gegen einen anderen Beschl-Teil wendet. Wenn in (zunächst) getrennten Verfahren derselbe Beschl, darüber hinaus aber in einem der Verfahren auch ein anderer Beschl oder andere Beschl angegriffen werden, müssen die Verfahren nur insoweit verbunden werden, wie sie kongruent sind (LG Nürnberg-Fürth ZMR 20, 148). Das Verbindungsgericht kann ein Gericht der ersten, aber auch der zweiten Instanz (BGH NJW 13, 65 Rz 13) sein. Befindet sich eines der Parallelverfahren bereits in der Berufungsinstanz, muss instanzenübergreifend miteinander verbunden werden (BGH NJW 13, 65 [BGH 26.10.2012 - V ZR 7/12] Rz 10).

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