Rn 48

Wird eine Beschl-Klage abgewiesen, wären die notwendigen Kosten der Streithilfe auf Seiten der beklagten GdW von der Klägerseite zu erstatten. Daraus könnte sich ein erhebliches Kostenrisiko ergeben. Um diesem zu begegnen, beschränkt § 44 IV den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers (s.a. BGH NJW-RR 21, 1056 [BGH 29.06.2021 - XI ZR 19/20] Rz 6). § 44 IV gilt nur für den WEigtümer, welcher der GdW als Streithelfer beigetreten ist (BRDrs 168/20, 94) und nur, wenn die GdW Beklagte und nicht zB Widerklägerin ist.

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