Rn 45

§ 44 III ist ohne Unterscheidung auf das ›Urt‹ und damit sowohl auf ein Urt anwendbar, dass einer Beschl-Klage stattgibt, als auch auf ein Urt, dass eine Beschl-Klage abweist (BRDrs 168/20, 94). Ob es sich um ein Versäumnisurt handelt, ist unerheblich. ›Urt‹ ist auch eine Entscheidung über eine Beschl-Klage durch Beschl nach §§ 91a, 522, 552a ZPO oder ein Arrestbeschl oder eine Beschl-Verfügung nach §§ 922 I, 936 ZPO. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die Entscheidung Rechtskraftwirkungen äußert und urteilsersetzend ist.

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