Rn 12

Eine statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene, aber entstandene Beschl nicht ordnungsmäßig iSv § 18 II ist. Dies ist der Fall, wenn Momente vorliegen, die der Ordnungsmäßigkeit entgegenstehen (Unwirksamkeitsgründe). Der Klagende kann einen Unwirksamkeitsgrund allerdings nur geltend machen, wenn er anfechtungsbefugt ist und die Klagefrist sowie die Klagebegründungsfrist nicht verpasst hat. Die Klage ist ferner begründet, wenn es für den angegriffenen Beschl keine Kompetenz gab oder der Beschl aus anderen Gründen nichtig ist. Der Klagende muss für die Geltendmachung dieser Mängel nur anfechtungsbefugt sein.

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