Rn 31

Das Gericht gibt einer zulässigen Beschl-Ersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschl im Sinne des Gesetzes ›notwendig‹ ist (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ein Beschl ist notwendig, wenn der Kläger einen Anspruch auf ihn hat (BRDrs 168/20, 92) und die WEigtümer noch nicht beschlossen haben (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 21). Für den Beschl kommen alle Gegenstände in Betracht, die einer ordnungsmäßigen Verwaltung oder Benutzung entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Entscheidung ist derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Die WEigtümer müssen für den Beschl, den der Kläger anstrebt, eine Beschl-Kompetenz haben. Ein WEigtümer hat auf einen Beschl einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschl geregelt ist, seine Fassung aber § 18 II entspricht und er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwingend ansteht. Entspr gilt, wenn es um andere Maßnahmen geht, die in der Verantwortung der GdW stehen, zB die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Besteht Ermessen, den Beschl erst zu einem späteren Zeitpunkt zu fassen, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Ein Anspruch ist weiter vorstellbar, wenn die WEigtümer für einen Beschl zwar ein Ermessen haben, sich ihr Entschließungs- und auch ihr Auswahlermessen aber ausnw bereits auf einen konkreten Beschl-Inhalt verengt haben. Ein Anspruch auf einen Beschl ist aber auch dann vorstellbar, wenn sich zwar nicht das Auswahlermessen, aber das Entschließungsermessen auf ein Tun verengt hat (LG Hamburg ZMR 16, 134, 135).

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