Rn 10

Nach § 253 II Nr 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Für die Anfechtungsklage bedeutet das, dass der klagende WEigtümer mitteilen muss, gegen welchen, wann, wo gefassten Beschl (BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 9; NJW 10, 446 [BGH 06.11.2009 - V ZR 73/09] Rz 15) er sich in welchem Umfang wenden will. Aufgrund der Klageschrift muss innerhalb der Klagefrist feststehen, welche konkretisierbar bezeichneten Beschl angegriffen werden. Ist der Klageantrag im Einzelfall nicht deutlich genug gefasst oder greift er zu kurz, sind seine Reichweite und sein Umfang – wie alle Prozesshandlungen und -erklärungen – durch Ausübung der materiellen Prozessleitung aufzuklären (BGH ZWE 13, 47 Rz 12) oder entspr §§ 133, 157 BGB (BGH NJW-RR 94, 568 [BGH 11.11.1993 - VII ZB 24/93]) auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (stRspr, exemplarisch BGH ZWE 17, 233 Rz 5; ein Beschl kann – sofern er teilbar ist – auch tw angefochten werden (BGH ZWE 13, 47 Rz 9; NJW 10, 2127 [BGH 04.12.2009 - V ZR 44/09] Rz 6).

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