Rn 30

Die Beschl-Ersetzungsklage ist eine Gestaltungsklage, für die nach § 308 I ZPO ein Klageantrag erforderlich ist. Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Urteil nicht die zur Annahme eines Beschl-Antrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der WEigtümer einen Beschl fasst. Ein auf Zustimmung zu einem Beschl-Antrag (oder auf Zustimmung der übrigen WEigtümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist idR als Gestaltungsantrag auszulegen (BGH NZM 18, 611 Rz 6; 16, 523 Rz 18). Bei der Formulierung des Antrags genügt nach hM die Angabe eines Rechtsschutzzieles (stRspr, exemplarisch BGH ZMR 23, 55 Rz 9; ZWE 17, 224 Rz 11; NJW 17, 64 Rz 7). Der Kläger kann den angestrebten Beschl allerdings auch beispielhaft nennen und ausformulieren.

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