Rn 32

Das Ziel der Beschl-Ersetzungsklage ist ein vom Gericht für die WEigtümer und an ihrer Stelle gefasster Beschl. Dies ist nur möglich, wenn die WEigtümer für den Gegenstand eine Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff) haben. Es ist darauf zu achten, dass der Beschl ordnungsmäßig, nicht nichtig und auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar ist. Die angeordnete Maßnahme muss die Verhältnisse der WEigtümer sorgfältig einbeziehen, zB ihre finanziellen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. Beachtet das Gericht nicht, dass eine Beschl-Kompetenz fehlt, führt das allerdings nicht zur Wirkungslosigkeit des Urt und steht auch dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (BGH ZMR 18, 608 Rz 13). Der entspr Fehler kann nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (BGH ZMR 18, 608 Rn 13). Für andere Beschl-Mängel gilt dies entspr. Für das Beschl-Ersetzungsurt kommt es darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht (BGH ZMR 18, 608 Rz 26).

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