Rn 4

Wegen § 32 III regelt § 33 IV, welche Vereinbarungen im Dauerwohnvertrag (dazu Vor §§ 31–42 Rn 4) jedenfalls getroffen werden müssen. Diese Regelungen und die in den §§ 33 II–IV, 35, 36, 39, 40, 41 und § 882 BGB genannten können nach § 32 II 1 verdinglicht werden. Nach Nr 1 kannbspw ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte vereinbart werden (BGH ZMR 19, 773 Rz 20). Eine Veräußerungsbeschränkung führt nicht dazu, dass auch die Bestellung eines dinglichen Rechtes, zB eines Nießbrauchs, zustimmungspflichtig wird (BGH ZMR 19, 773 Rz 27).

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