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Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden grds an einem Grundstück begründet (München MDR 13, 901) und erstrecken sich auf das Grundstückszubehör. Möglich ist es, sie an einem Grundstücksteil, an einem Gebäude, an mehreren Räumen oder nur an einem Raum, an einem Erbbaurecht, an einem Wohnungs- und Teilerbbaurecht, an Grundstücks- bzw Erbbaurechtsteilen, einem Wohnungs- oder einem Teileigentum (BGH ZMR 81, 253) oder an mehreren unterschiedlichen Flächen zu begründen. Die Begründung an einem SNR (BGHZ 91, 343 = NJW 79, 548; Hambg ZMR 04, 616, 617), einem Miteigentumsanteil oder einem Nießbrauchsrecht ist unmöglich.

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