Rn 2

Wohnungserbbaurechte können nicht an mehreren Erbbaurechten oder an einem Nachbarerbbaurecht, wohl aber an einem Gesamterbbaurecht begründet werden (BayObLG Rpfleger 89, 503). Eine Begründung eines Wohnungserbbauunterrechtes ist möglich, arg § 6a GBO. Die Begründung eines Wohnungserbbaurechtes an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist hingegen unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn das aufgrund des Erbbaurechtes errichtete Bauwerk und das in Wohnungseigentum aufgeteilte Bauwerk unterschiedliche Gebäude sind (Hamm FGPrax 98, 126). Im Hinblick auf § 10 ErbbauRG darf an der Grundstücksfläche, auf die sich die Ausübung des Erbbaurechtes erstreckt, kein SonderE oder SNR eines WEigtümers bestehen (Hamm FGPrax 98, 126 [OLG Stuttgart 24.03.1998 - 8 W 67/98]).

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