Rn 13

Die Auslegung des Teilungsvertrags, aber auch der Teilungserklärung hat den für Grundbucheintragungen maßgeblichen Regeln zu folgen (stRspr, exemplarisch BGH ZMR 22, 232 Rz 11; ZMR 20, 862 Rz 6; 19, 425 Rz 18). Es ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrags abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (stRspr, BGH ZMR 20, 862 Rz 6; ZWE 17, 169 Rz 14). Es kommt nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern darauf an, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss (BGH ZMR 91, 230, 231). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eintragung (München ZMR 09, 628). Umstände außerhalb der Eintragung und der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (stRspr, BGH ZMR 20, 862 Rz 6; 18, 833 Rz 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge