Rn 9

Bei der abschnittsweisen Errichtung einer WE-Anlage kann der Alleineigentümer ein Interesse daran haben, die Aufteilung der weiter zu errichtenden Einheiten hinauszuzögern. Neben der großen (= sofortige endgültige) und der kleinen Aufteilung wird zu diesem Zweck auch die Aufteilung mithilfe eines überdimensionalen Miteigentumsanteils genutzt (BayObLG ZMR 94, 576). Dem Alleineigentümer wird dann das Recht eingeräumt, an Räumen auf dem Grundstück zukünftig zu errichtender Wohnhäuser SonderE zu begründen. Ferner wird einer im Eigentum des ehemaligen Alleineigentümers stehenden Einheit ein überdimensionaler Miteigentumsanteil zugewiesen.

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