Rn 43

Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine und/oder eine Stundung können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen. Der Anspruch auf Nachschuss verjährt gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach seiner Entstehung (BGH NJW 12, 2797 [BGH 01.06.2012 - V ZR 171/11] Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Nachschüsse fällig sind.

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