Rn 15

Der Beschl unterliegt § 18 II. Er ist erfolgreich anfechtbar, wenn er mangelhaft ist, zB falsche Umlageschlüssel angewendet wurden (LG Frankfurt aM v 6.2.23 - 2-13 T 1/23) oder wenn auf einen WEigtümer Ausgaben und/oder Einnahmen umgelegt wurden, die er nicht zu zahlen/zu beanspruchen hat.

 

Rn 16

Es ist möglich, den Beschl nur hinsichtlich einer Vorschussart oder bestimmter Kosten, zB der Kosten der GdW für Prozesse, anzufechten (Elzer ZWE 22, 369; s.a. BGH NJW 12, 2648 [BGH 11.05.2012 - V ZR 193/11] Rz 18). Ggf ist dann § 139 BGB anwendbar (Vor §§ 23–25 Rn 14). Nach aA ist eine Teilanfechtung nur in Bezug auf die Vorschüsse für die Rücklagen möglich (LR/W Rz 803 ff.; SEHR/Becker § 7 Rz 26). Nach einer weiteren Ansicht ist eine Teilanfechtung gar nicht möglich (LG München ZWE 22, 362 Rz 36; DSZ Kap 10 Rz 100).

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