Rn 12

Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Vorschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 I 1 (§ 16 Rn 44), der den Vorschuss für jedes Wohnungseigentum nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834). Ein Beschl, mit welchem der ›Wirtschaftsplan‹ beschlossen wird, soll jedenfalls nicht insgesamt nichtig sein, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht (LG Frankfurt aM ZMR 22, 653; s.a. LG Berlin GE 22, 1011).

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